Allgemeinverfügung über das Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerken) der Kategorie II an Silvester / Neujahr

23.12.2025

Die Stadt Mühlacker erlässt aufgrund § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung.

1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot (§ 23 Abs. 2 1. SprengVO) hinaus, auch am 31. Dezember 2025 (Silvester) und 01. Januar 2026 (Neujahr) im Bereich Dürrmenz, Lienzingen, Enzberg, Großglattbach und Mühlhausen (siehe nachfolgende Auflistung und Pläne) verboten.

Dürrmenz: Untere Königstraße, Brunnengasse, Krumme Gasse, Bischof-Wurm-Platz, Hofstraße, Marktplatz, Teile der Wiernsheimer Straße, Teile des Herrenwaag sowie Teile der Schulstraße.

Lienzingen: Bachweg, Kirchenburggasse, Bädergasse, Friedensstraße, Knittlinger Straße, Spindelgasse, Feuergäßle, Herzenbühlstraße.

Enzberg: Rathausplatz, Teile der Nieferner Straße, Teile der Dr.-Simons-Straße

Großglattbach: Teile vom Am Berg, Löwengasse, Rathausgasse, Zehntgasse, Schmale Gasse, Grafenweg, Obere Gasse, Teile der Vogeltalgasse, Teile der Hornbergsteige, Teile der Vaihinger Straße.

Mühlhausen: Schloßstraße, Teile der Alten Steige, Wasserstraße, Wassergäßle, Kirchgässle, Teile der Martin-Luther-Straße, Teile der Zwerchstraße.

Die genauen Verbotszonen sind aus den beiliegenden Plänen ersichtlich, welche Bestandteile dieser Allgemeinverfügung sind.

2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.

3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengV) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

4. Die Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LWvVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung:

Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Schutzobjekt einer solchen Anordnung sind besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen und Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Klasse II.

Der historische Kern der Teilorte Dürrmenz, Lienzingen, Enzberg, Großglattbach und Mühlhausen (siehe Pläne) wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wird eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerke z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) abgefeuert und abgebrannt. Immer mehr kommt es dabei zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen, aber insbesondere für die Bausubstanz der historischen Gebäude.

Zum Schutz der Gebäude und auch zum Schutz der darin wohnenden Personen, ist es somit geboten, über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus, auch am 31. Dezember und am 01. Januar ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände/Feuerwerkskörper der Kategorie II zu erlassen – hierzu zählen insbesondere Kleinfeuerwerke, die (nur) an Silvester/ Neujahr verwendet werden dürfen, aber auch Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc..

Die räumliche Begrenzung des Abbrennverbotes ist geeignet, erforderlich und angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten, da es innerhalb des Gebietes der Stadt Mühlacker hinreichend andere Örtlichkeiten gibt, an denen ein (gefahrloses) Abbrennen von Feuerwerkskörpern möglich ist.

Bei dieser Entscheidung wurde berücksichtigt und abgewogen, dass das persönliche Interesse derjenigen Personen, welche innerhalb der Verbotsbereiche Feuerwerkskörper abbrennen wollen, hinter den Interessen der betreffenden Grundstücks-/Gebäudeeigentümer an einer Unversehrtheit ihres Eigentums, sowie dem öffentlichen Interesse an der grundsätzlichen Verhinderung von Sachschäden und Personenschäden Vorrang vor den privaten Individualinteressen an der Durchführung eines Feuerwerks eingeräumt.

Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 13.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für die Altstadt kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der historischen Gebäude ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümer/innen von Fachwerkhäusern oder sonstigen historischen Gebäuden vor Brandgefahren durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Mühlacker, Kelterplatz 7, 75417 Mühlacker, erhoben werden.

Gegen den Sofortvollzug kann beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 75133 Karlsruhe, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

Mühlacker, den 11.12.2025

gez. Schneider

Oberbürgermeister

Geltungsbereich Dürrmenz
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